Bei zwei bis zwanzig anwesenden Versicherten muss mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei mehr als zwanzig sind in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben zehn Prozent vorgesehen. Für Kindertageseinrichtungen und Hochschulen nennt die DGUV besondere Vorgaben. Entscheidend ist die tatsächlich verfügbare Abdeckung, nicht nur eine Liste geschulter Namen.
Die Grundzahlen beziehen sich auf anwesende Personen
Die DGUV beschreibt die Mindestanzahl nach § 26 ihrer Vorschrift 1. Dabei ist ausdrücklich von anwesenden Versicherten die Rede. Eine reine Gesamtzahl aller Arbeitsverträge beantwortet deshalb nicht, wie die Organisation während einer konkreten Schicht aussieht. DGUV: Betriebliche Ersthelfer
Prüfen Sie Anwesenheit, Schichten und räumliche Aufteilung. Urlaub, Krankheit und Außentermine können dazu führen, dass eine nominell gut besetzte Liste vor Ort nicht ausreicht. Die Pflicht lässt sich nicht dadurch erfüllen, dass eine geeignete Person im Unternehmen beschäftigt ist, aber am entscheidenden Ort oder Termin nicht zur Verfügung steht.
| Situation | Genannte Mindestanforderung |
|---|---|
| 2 bis 20 anwesende Versicherte | 1 Ersthelfer |
| Mehr als 20, Verwaltung oder Handel | 5 % der anwesenden Versicherten |
| Mehr als 20, sonstige Betriebe | 10 % der anwesenden Versicherten |
| Kindertageseinrichtung | 1 Ersthelfer je Kindergruppe |
| Hochschule | 10 % der Beschäftigten |
Ein einfaches Beispiel für die Personalplanung
Sind in einem Verwaltungsbetrieb 40 Versicherte anwesend, ergeben fünf Prozent rechnerisch zwei Ersthelfer. Bei 40 anwesenden Versicherten in einem sonstigen Betrieb ergeben zehn Prozent vier. Das Beispiel veranschaulicht nur die beiden genannten Grundquoten; es ersetzt keine Beurteilung Ihrer tatsächlichen Betriebsorganisation.
Die Zuordnung eines Betriebs und mögliche besondere Anforderungen sollten Sie bei Unsicherheit mit Ihrem Unfallversicherungsträger klären. Berücksichtigen Sie außerdem, dass eine Person gleichzeitig abwesend sein kann. Es ist sinnvoll, mehr Beschäftigte auszubilden, als für einen einzelnen störungsfreien Tag rechnerisch benötigt werden.
Wer darf die Aufgabe übernehmen?
Die reguläre Grundlage ist die Ausbildung bei einer dafür ermächtigten Stelle. Die DGUV nennt daneben bestimmte anerkannte sanitäts-, rettungsdienstliche und gesundheitliche Berufsqualifikationen. Ein selbst zusammengestellter Kurzvortrag im Betrieb ist nicht automatisch gleichwertig. DGUV: Fragen zu Kursen, Fortbildung und Abrechnung
Ausbildung und betriebliche Zuständigkeit sind verschiedene Schritte. Der Arbeitgeber muss die geeigneten Personen in seine Organisation einbeziehen und sicherstellen, dass sie die Aufgabe wahrnehmen können. Eine privat vorhandene Bescheinigung allein beantwortet noch nicht, ob diese Person für die konkrete Abdeckung eingeplant ist.
Warum Fortbildung zur Pflichtorganisation dazugehört
Betriebliche Ersthelfer sind in der Regel alle zwei Jahre fortzubilden. Darum sollten Kursdaten und Nachweise nicht nur einmal bei Einstellung abgelegt werden. Die zuständige Stelle im Betrieb braucht einen Überblick darüber, wer welche Ausbildung hat und wann die nächste Wiederholung geplant ist. DGUV: Fragen zu Kursen, Fortbildung und Abrechnung
Für fachlich qualifizierte Personen können besondere Regeln zur regelmäßigen vergleichbaren Tätigkeit oder Fortbildung gelten. Lassen Sie solche Fälle einordnen, statt jeden Gesundheitsberuf pauschal als immer ausreichend zu betrachten. Ein neuer Titel im Organigramm ersetzt die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen nicht.
Offenen Lehrgang oder Inhouse-Gruppe organisieren
Einzelne Beschäftigte können einen geeigneten offenen Lehrgang besuchen. Für mehrere Personen kann eine Schulung im Betrieb organisatorisch passen. Klären Sie dabei Gruppengröße, Raum, vollständige Teilnahme und das Abrechnungsverfahren. Ermächtigte Stellen finden Sie im offiziellen Ausbildungsstellenverzeichnis. QSEH: Verzeichnis ermächtigter Ausbildungsstellen DGUV: Abrechnungsverfahren
Die Kurswahl ersetzt nicht die übrige Notfallorganisation. Zuständigkeiten, Erreichbarkeit und betriebliche Abläufe müssen zusätzlich bekannt sein. Dieser Ratgeber erläutert die grundlegenden Ausbildungsfragen; für eine konkrete betriebliche Beurteilung sind Ihre verantwortlichen Stellen und der zuständige Unfallversicherungsträger die passenden Ansprechpartner.
Häufige Fragen
Reicht ein Ersthelfer für zwanzig Beschäftigte?
Für zwei bis zwanzig anwesende Versicherte nennt die DGUV grundsätzlich einen Ersthelfer. Ob die tatsächliche Abdeckung gelingt, hängt auch von Anwesenheit und Organisation ab. Besondere Betriebsumstände oder Einrichtungen können zusätzliche Anforderungen begründen.
Ist die Quote fünf oder zehn Prozent?
Bei mehr als zwanzig anwesenden Versicherten nennt die DGUV fünf Prozent für Verwaltungs- und Handelsbetriebe und zehn Prozent für sonstige Betriebe. Für Kindertageseinrichtungen und Hochschulen werden eigene Vorgaben genannt.
Müssen selbst bezahlte Kurse anerkannt sein?
Die Finanzierung ersetzt nicht die Qualifikationsprüfung. Entscheidend sind geeignete Ausbildung und Ausbildungsstelle. Ein privat für den Führerschein besuchter Kurs kann bei den von der DGUV genannten Voraussetzungen für die betriebliche Aufgabe verwendbar sein.